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Gumpalm Urteile

Urteil gegen Gumpalm-Kleeblatt?

 

LG Berlin verbietet Leuchtwerbung mit dem Lotto-Kleeblatt
zu LG Berlin, Urteil vom 03.03.2009 - 102 O 273/08
Die gelben Leuchtschilder mit dem roten Kleeblatt und dem Lotto-Schriftzug, die auf die Lotto-Annahmenstellen
aufmerksam machen, könnten bald der Vergangenheit angehören. Das Landgericht Berlin hat am 03.03.2009
einer Berliner Annahmestelle die an der Ladenfassade angebrachte markante Werbung untersagt. Dies teilte der
Deutsche Lottoverband mit. Die Werbung solle nur erlaubt sein, wenn die auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages
vorgesehenen Warn- und Aufklärungshinweise zur Spielsuchtpräsentation in gleicher Deutlichkeit angebracht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  Annahmestellen drohen hohe Bußgelder
Viele Annahmestellenleiter müssten nun fürchten, eine Abmahnung zu erhalten oder sogar von den zuständigen
Behörden mit Untersagungs- und Bußgeldverfahren konfrontiert zu werden, so der Lottoverband weiter.
Verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel werde in vielen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Besonders pikant sei, dass die Leuchtkästen den Annahmestellen von den Landeslotteriegesellschaften im Rahmen
einer neuen Dachmarkenstrategie zur Verfügung gestellt worden seien - ohne die gesetzlich geforderten Suchthinweise. 
Lottoverband fordert Lockerung der Werbe- und Vertriebsverbote für Lotto
Der Deutsche Lottoverband fordert in der Stellungnahme zu dem Urteil eine Lockerung der Werbe- und
Vertriebsverbote für Lotto, da die angenommene Suchtgefahr des Spiels «6 aus 49» nicht nachgewiesen sei und
ansonsten die ohnehin rückläufigen Umsätze weiter dramatisch einbrechen würden. Der Staatsvertrag verteufele
das harmlose Lottospiel und zwinge die Gerichte zu drastischen Urteilen. Viele Besitzer kleiner Lotto-Kioske stünden
bereits jetzt kurz vor dem Ruin, so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. März 2009.

 

LG Frankfurt verbietet Leuchtwerbung mit dem Gumpalm-Kleeblatt?
Es bleibt abzuwarten, ob Gumpalm ebenfalls die Leuchtwerbung mit dem Kleeblatt verboten wird. Bisher sind keine Klagen anhängig.
Hier die Vorbereitung der Gumpalm-Leuchtwerbung, welche an den Autobahnbrücken angebracht werden soll:
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Urteil vom 20.11.2008; Az: 4 StR 328/08

BGH: Wildes Autorennen rechtfertigt Verurteilung auch
wegen fahrlässiger Tötung und nicht nur wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs

Die Wettfahrt war tollkühn und einer der Beifahrer überlebte sie nicht. Dennoch hatte das Landgericht nur wegen

vorsätzlicher Gefährdung im Straßenverkehr verurteilt und die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Revision

vor dem Bundesgerichtshof müssen nun die beiden Fahrer aber doch mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Die beiden

Männer, die sich im März 2007 mit einem getunten Golf und einem Porsche Carrera auf einer Bundesstraße am

Bodensee ein Rennen geliefert hatten, haben sich nach dem Urteil des BGH auch wegen fahrlässiger Tötung

strafbar gemacht (Urteil vom 20.11.2008; Az: 4 StR 328/08).

Sachverhalt

Am 30.04.2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 am Bodensee zwischen Stuttgart und Konstanz zu einem

tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten zwei der Angeklagten

mit ihren Pkws, einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera, mehrfach abgesprochene

«Beschleunigungsrennen» durchgeführt. Als sie während eines dieser Rennen mit einem seitlichen

Abstand von nur 30 Zentimetern nebeneinander auf der zweispurigen Straße mit einer

Geschwindigkeit von mehr als 200 Kilometern pro Stunde das Fahrzeug eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers

überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem

Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich.

Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer – beide waren nicht angeschnallt – aus dem Fahrzeug geschleudert.

An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.

LG verurteilte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten Fahrer am 28.02.2008 wegen vorsätzlicher

Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,

den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs

zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Ferner wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperren für deren Wiedererteilung angeordnet.

BGH erweitert Schuldspruch auf fahrlässige Tötung

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hin hat der BGH das Urteil bezüglich der beiden

Fahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht

muss nun über die Rechtsfolgenaussprüche neu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung

auch Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigen, erklärte der BGH. Die Rechtsmittel der Angeklagten

wurden verworfen.

Keine Einwilligung in eine «konkrete Todesgefahr»

Entscheidend im Revisionsprozess war die Frage, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung deshalb

ausscheidet, weil sich der Beifahrer freiwillig dem Risiko eines Unfalls ausgesetzt hatte, berichtet die Deutsche

Presseagentur. Laut BGH hat der Beifahrer zwar das Risiko in Kauf genommen, das ein solches Rennen mit sich bringt.

Allerdings sei eine Einwilligung in eine «konkrete Todesgefahr» rechtlich nicht möglich. Allein der Fahrer habe die

Möglichkeit, die Aktion abzubrechen, stellten die Karlsruher Richter fest. Damit sei er auch strafrechtlich verantwortlich.

Quelle: https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=270886 Beck-Aktuell

 

Daher: Gumpalm ist eine Geschicklichkeitsfahrt um Autobahnkreuze, daher keine eigentliches Straßenrennen,

da es nicht nur um Zeit sondern um Geschicklichkeit aufgrund der vielen Rechtskurven geht.


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