Gumpalm Urteile
Urteil
gegen Gumpalm-Kleeblatt?
LG Berlin verbietet Leuchtwerbung mit dem Lotto-Kleeblatt
zu LG Berlin, Urteil vom 03.03.2009 - 102 O 273/08
Die gelben Leuchtschilder mit dem roten Kleeblatt und dem Lotto-Schriftzug, die auf die Lotto-Annahmenstellen
aufmerksam machen, könnten bald der Vergangenheit angehören. Das Landgericht Berlin hat am 03.03.2009
einer Berliner Annahmestelle die an der Ladenfassade angebrachte markante Werbung untersagt. Dies teilte der
Deutsche Lottoverband mit. Die Werbung solle nur erlaubt sein, wenn die auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages
vorgesehenen Warn- und Aufklärungshinweise zur Spielsuchtpräsentation in gleicher Deutlichkeit angebracht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Annahmestellen drohen hohe Bußgelder
Viele Annahmestellenleiter müssten nun fürchten, eine Abmahnung zu erhalten oder sogar von den zuständigen
Behörden mit Untersagungs- und Bußgeldverfahren konfrontiert zu werden, so der Lottoverband weiter.
Verbotswidrige Werbung für öffentliches Glücksspiel werde in vielen Bundesländern als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Besonders pikant sei, dass die Leuchtkästen den Annahmestellen von den Landeslotteriegesellschaften im Rahmen
einer neuen Dachmarkenstrategie zur Verfügung gestellt worden seien - ohne die gesetzlich geforderten Suchthinweise.
Lottoverband fordert Lockerung der Werbe- und Vertriebsverbote für Lotto
Der Deutsche Lottoverband fordert in der Stellungnahme zu dem Urteil eine Lockerung der Werbe- und
Vertriebsverbote für Lotto, da die angenommene Suchtgefahr des Spiels «6 aus 49» nicht nachgewiesen sei und
ansonsten die ohnehin rückläufigen Umsätze weiter dramatisch einbrechen würden. Der Staatsvertrag verteufele
das harmlose Lottospiel und zwinge die Gerichte zu drastischen Urteilen. Viele Besitzer kleiner Lotto-Kioske stünden
bereits jetzt kurz vor dem Ruin, so André Jütting, Geschäftsführer des Deutschen Lottoverbandes.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 10. März 2009.
LG Frankfurt verbietet Leuchtwerbung mit dem Gumpalm-Kleeblatt?
Es bleibt abzuwarten, ob Gumpalm ebenfalls die Leuchtwerbung mit dem Kleeblatt verboten wird. Bisher sind keine Klagen anhängig.
Hier die Vorbereitung der Gumpalm-Leuchtwerbung, welche an den Autobahnbrücken angebracht werden soll:
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Urteil vom 20.11.2008; Az: 4 StR 328/08
BGH: Wildes Autorennen rechtfertigt Verurteilung auch
wegen fahrlässiger Tötung und nicht nur wegen
Gefährdung des Straßenverkehrs
Die Wettfahrt war tollkühn und einer der Beifahrer überlebte sie
nicht. Dennoch hatte das Landgericht nur wegen
vorsätzlicher Gefährdung im Straßenverkehr verurteilt und die
Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Nach der Revision
vor dem Bundesgerichtshof müssen nun die beiden Fahrer aber doch
mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Die beiden
Männer, die sich im März 2007 mit einem getunten Golf und einem
Porsche Carrera auf einer Bundesstraße am
Bodensee ein Rennen geliefert hatten, haben sich nach dem Urteil des
BGH auch wegen fahrlässiger Tötung
strafbar gemacht (Urteil vom 20.11.2008; Az: 4 StR 328/08).
Sachverhalt
Am 30.04.2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 am Bodensee zwischen
Stuttgart und Konstanz zu einem
tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen
Feststellungen hatten zwei der Angeklagten
mit ihren Pkws, einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera,
mehrfach abgesprochene
«Beschleunigungsrennen» durchgeführt. Als sie während eines
dieser Rennen mit einem seitlichen
Abstand von nur 30 Zentimetern nebeneinander auf der zweispurigen
Straße mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 200 Kilometern pro Stunde das Fahrzeug
eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers
überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den
Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem
Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern,
geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich.
Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer beide waren nicht
angeschnallt aus dem Fahrzeug geschleudert.
An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.
LG verurteilte wegen vorsätzlicher Gefährdung des
Straßenverkehrs
Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten
Fahrer am 28.02.2008 wegen vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,
den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe
zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung dieser
Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Ferner wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und
Sperren für deren Wiedererteilung angeordnet.
BGH erweitert Schuldspruch auf fahrlässige Tötung
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hin
hat der BGH das Urteil bezüglich der beiden
Fahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der
fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht
muss nun über die Rechtsfolgenaussprüche neu entscheiden und
bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung
auch Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigen,
erklärte der BGH. Die Rechtsmittel der Angeklagten
wurden verworfen.
Keine Einwilligung in eine «konkrete Todesgefahr»
Entscheidend im Revisionsprozess war die Frage, ob eine Verurteilung
wegen fahrlässiger Tötung deshalb
ausscheidet, weil sich der Beifahrer freiwillig dem Risiko eines
Unfalls ausgesetzt hatte, berichtet die Deutsche
Presseagentur. Laut BGH hat der Beifahrer zwar das Risiko in Kauf
genommen, das ein solches Rennen mit sich bringt.
Allerdings sei eine Einwilligung in eine «konkrete Todesgefahr»
rechtlich nicht möglich. Allein der Fahrer habe die
Möglichkeit, die Aktion abzubrechen, stellten die Karlsruher
Richter fest. Damit sei er auch strafrechtlich verantwortlich.
Quelle: https://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=270886
Beck-Aktuell
Daher: Gumpalm ist eine Geschicklichkeitsfahrt um
Autobahnkreuze, daher keine eigentliches Straßenrennen,
da es nicht nur um Zeit sondern um Geschicklichkeit aufgrund der
vielen Rechtskurven geht.
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